[ Auszug: (1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht, so ist er
verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen. ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]